26.06.2008 | Abfindung
Höhe der Abfindung bei Arbeitsverhältnis mit Angehörigen
Für die Frage, ob eine Abfindung an einen Angehörigen angemessen ist und den Arbeitgeber deshalb zum vollen Betriebsausgabenabzug berechtigt, kann steuerrechtlich auf die in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Faustformel zugegriffen werden. Das heißt: Ein halbes Bruttomonatsgehalt für jedes Beschäftigungsjahr ist angemessen.
Unser Tipp: In Ausnahmefällen kann auch ein volles Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr noch angemessen sein. Eine frühere Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg (Urteil vom 20.11.2001, Az: I 76/2001; Abruf-Nr. 020329), in der mehr als ein halbes Bruttomonatsgehalt anerkannt worden ist, ist aber nicht so zu verstehen, dass bei Zahlung einer Abfindung an einen Angehörigen steuerlich immer ein volles Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr anerkannt werden müsste. Welcher Faktor im Einzelfall noch vertretbar ist, hängt von der Beurteilung der Einzelumstände ab. Dabei ist der Bundesfinanzhof (BFH) in der Regel an die Beurteilung des Finanzgerichts gebunden. Es kommt also in solchen Fällen entscheidend darauf an, bereits das Finanzgericht zu überzeugen und dort alle positiven Argumente und Umstände vorzubringen. (BFH, Beschluss vom 20.2.2008, Az: VIII B 83/07)(Abruf-Nr. 081721)