01.04.2004 | Abfindung
Steuerbegünstigung auch bei befristetem Arbeitsvertrag
Erhält ein Arbeitnehmer eine Abfindung, weil sein befristeter Arbeitsvertrag nicht fortgeführt wird, kann er diese nach der Fünftel-Regelung versteuern (§ 34 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2 Einkommensteuergesetz [EStG]). Das gilt auch, wenn die Abfindung im Arbeitsvertrag von vorneherein für den Fall vereinbart wurde, dass das Arbeitsverhältnis über die Befristung hinaus nicht fortgeführt wird. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden und damit seine Rechtsprechung geändert.
Beachten Sie: Für die Anwendung der Fünftel-Regelung ist es also unerheblich, ob die Abfindung vorab geregelt ist oder erst anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wird. Anders sieht es beim Freibetrag nach § 3 Nummer 9 EStG aus. Er kann nicht geltend gemacht werden, wenn die Abfindung auf einer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossenen Vereinbarung beruht. (Urteil vom 10.9.2003, Az: XI R 9/02; Abruf-Nr. 040339 )