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  • 22.02.2008 | Abgeltungsteuer

    Lexikon Abgeltungsteuer –Die zentralen Änderungen von A bis Z

    Ab 2009 werden private Kapitalerträge komplett anders besteuert. Ein einheitlicher Pauschalsatz von 25 Prozent wirkt auf Zinsen, Dividenden, Kursgewinne, Terminmarktgeschäfte und eine Reihe von Lebensversicherungen. Gleichzeitig gibt es keinen Werbungskostenabzug mehr und die Banken behalten die Steuer mit abgeltender Wirkung ein.  

     

    Das ändert nicht nur den derzeitigen Umgang mit dem Finanzamt, sondern auch die Nettorendite der Geldanlage. Nachfolgend daher die zentralen Änderungen in alphabetischer Form im Überblick. 

    Änderungen von A bis Z

    Stichwort 

    Regelung 

    Anwendungszeitpunkt 

    Zinsen, Dividenden und Ausschüttungen von GmbH- und Genossenschaftsanteilen unterliegen bei Zufluss ab dem 1. Januar 2009 in voller Höhe der Abgeltungsteuer. Keine Rolle spielt, wann die Wertpapiere zuvor gekauft worden sind. Das gilt auch für laufende Erträge und realisierte Kursgewinne aus den derzeitigen Finanzinnovationen, die ab Neujahr 2009 ohne besondere Übergangsregel dem neuen Steuersystem unterliegen (§ 52a Absatz 10 Satz 5 Einkommensteuergesetz [EStG]). 

     

    Unser Tipp: Durch dieses strikte Zuflussprinzip können Anleger mit der gezielten Wahl des Zinstermins nach 2008 den günstigen Abgeltungstarif und bei Verlusten mit Finanzinnovationen beim Verkauf vor 2009 die höhere Progression erreichen. 

    Bemessungsgrundlage  

    Die Pauschalsteuer fällt auf die Bruttoerträge an. Das derzeitige Halbeinkünfteverfahren entfällt.  

    Bestandsschutz 

    Verkaufsgewinne aus vor 2009 erworbenen Wertpapieren sowie aus vor 2009 eingegangenen Terminmarktgeschäften werden lediglich innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist mit der individuellen Progression besteuert. Die Steuerfreiheit kann also auf Dauer mit dem Depotbestand am 31. Dezember 2008 konserviert werden. Das gilt auch für Investmentfonds, wenn die Fonds-Manager den Bestand anschließend umschichten. 

     

    Ausnahme: Bei Zertifikaten, die nach dem 14. März 2007 gekauft wurden, unterliegt der Verkauf ab Juli 2009 der Abgeltungsteuer. Bei Spezialfonds, die nach dem 9. November 2007 gekauft wurden, unterliegt der Verkauf ab 2009 der Abgeltungsteuer. 

    Betroffene  

    Anlagen  

    Der Abgeltungsteuer unterliegen 

     

    • Zinsen,
    • Gewinnausschüttungen von GmbH oder AG,
    • ausgeschüttete und thesaurierte Fondserträge,
    • Erlöse aus privaten Wertpapier- und Terminmarktgeschpäften unabhängig von der Haltedauer,
    • vereinnahmte Prämien aus Stillhaltergeschäften,
    • Einnahmen aus Finanzinnovationen,
    • Spekulationsgewinne,
    • Erträge aus einer Reihe von Kapitallebensversicherungen bei Kündigung, Verkauf oder Fälligkeit sowie
    • Auskehrungen von privaten Stiftungen.

    Betroffene  

    Anlagen  

    Ausnahmen: 

     

    • Private Rentenversicherungen werden weiter mit dem günstigen Ertragsanteil besteuert.
    • Gewinne aus dem Verkauf von Grundstücken oder geschlossenen Immobilienfonds sind steuerpflichtig, wenn diese innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist anfallen; nach Ablauf der Spekulationsfrist bleiben sie steuerfrei.
    • Der Verkauf von Münzen, Antiquitäten, privaten Sammlungen oder Goldbarren innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung ist steuerpflichtig, nach mehr als einem Jahr steuerfrei.
    • „Rürup-“ und „Riester-Verträge“ sowie die fünf Wege der betrieblichen Altersversorgung werden unverändert nach derzeitigen Regeln besteuert.
    • Geschlossene Fonds sind – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nicht tangiert.

    Depot- 

    wechsel 

    Banken müssen die ehemaligen Kaufkurse kennen, weil sie Abgeltungsteuer auf den positiven Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung und den Anschaffungskosten einbehalten. Das gelingt aber nur, wenn dasselbe Kreditinstitut über die gesamte Haltedauer depotführende Stelle war. Wechselt der Kunde die Bank, muss das abgebende Institut bei einem Depotübertrag ab 2009 die Anschaffungskosten mitteilen. Dann kann die neue Bank die Gewinnhöhe korrekt ermitteln.  

    Freistellungs- 

    auftrag 

    Der 2007 auf 801 Euro pro Person gesunkene Höchstbetrag bleibt unverändert. Bis zu der Höhe behalten die Banken keine Abgeltungsteuer ein. Anleger müssen ihre eingereichten Aufträge also nicht zwingend anpassen. Die 801 Euro werden aber deutlich schneller als derzeit übersprungen. Denn Dividenden zählen ab 2009 in doppelter Höhe (weil das Halbeinkünfteverfahren entfällt) und Kursgewinne erstmals.  

    GmbH- 

    Anteils- 

    verkauf 

    Die Veräußerung von GmbH-Anteilen unterliegt der Abgeltungsteuer, wenn sie nach 2008 erworben werden. Sofern der Gesellschafter jedoch zu mindestens einem Prozent beteiligt ist, sind Verkäufe unabhängig von Haltedauer und Erwerbstermin als gewerbliche Gewinne zu erfassen. Dann gilt ab 2009 das Teileinkünfteverfahren wie bei Aktien im Betriebsvermögen. 

    GmbH- 

    Ausschüttung 

    Werden die GmbH-Anteile privat gehalten, unterliegen die Gewinnausschüttungen der Abgeltungsteuer; hierauf entfallene Kosten sind nicht mehr abzugsfähig.  

     

    Ist der Gesellschafter zu mindestens 25 Prozent beteiligt oder bei einprozentiger Beteiligung für seine GmbH beruflich tätig, kann er die Ausschüttungen auf Antrag weiter mit der individuellen Progression besteuern lassen (§ 32d Absatz 2 Nummer 3 EStG). Dann bleiben die Ausschüttungen wie im Betriebsvermögen zu 40 Prozent steuerfrei und 60 Prozent der Werbungskosten können abgezogen werden. Der Antrag kann für die jeweilige Beteiligung nur einheitlich gestellt, die Gewinnausschüttung also nicht gesplittet werden.  

    Grundregel 

     

    Auf ab 2009 fließende Kapitalerträge werden pauschal 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag (insgesamt 26,375 Prozent) zuzüglich Kirchensteuer (siehe unten) erhoben und von den inländischen Kreditinstituten sofort abgeführt. Wird in Einzelfällen etwa bei Auslandsdepots oder Zinsen aus Privatdarlehen die Steuer nicht sofort einbehalten, erhebt das Finanzamt diese über den Steuerbescheid nach. 

     

    Wichtig: Für den Abzug durch die Bank oder bei inländischen Gewinnausschüttungen durch die Gesellschaft spielt es keine Rolle, ob die Konten privat oder betrieblich sind. 

    Halbein- 

    künfte- 

    verfahren 

    Die 50-prozentige Steuerfreiheit für Dividendenauszahlungen entfällt. Gleiches gilt für Kursgewinne mit Aktien, sofern die Titel nach 2008 erworben werden. Sofern der Erwerb vor 2009 erfolgt und die Aktien 2009 innerhalb der Spekulationsfrist verkauft werden, gilt das Halbeinkünfteverfahren weiter. 

    Jahres- 

    bescheinigung 

    Die Jahresbescheinigung nach amtlichem Muster entfällt 2009. Um dem Finanzamt Kapitaleinnahmen, realisierte Kursverluste und einbehaltene Steuerbeträge erklären zu können, gibt es eine neu gestaltete Steuerbescheinigung mit Auflistung der im Jahr getätigten Geschäfte.  

    Kirchensteuer 

    Die auf die Abgeltungsteuer berechnete Kirchensteuer zählt nicht mehr zu den Sonderausgaben. Als Ausgleich gibt es eine kleine Tarifermäßigung beim Pauschalsatz. Inklusive Kirchensteuer beträgt die Gesamtbelastung maximal 27,99 Prozent. Da Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag bereits 26,375 Prozent kosten, beläuft sich die Mehrbelastung auf 1,615 Prozent. Die Banken behalten die Kirchensteuer nur ein, wenn ihnen der Anleger die Konfession freiwillig mitteilt. Ansonsten sind Anleger verpflichtet, die bereits mit Abgeltungsteuer belegten Kapitaleinnahmen extra dem Finanzamt in der Steuererklärung zu melden, damit die Behörde die Kirchensteuer nachfordert. Das zweigeteilte Verfahren soll 2011 mit Einführung einer zentralen Steuerdatenbank entfallen. Dann halten die Kreditinstitute generell die Kirchensteuer ein. 

    Konflikte 

    Hat ein Kreditinstitut die Abgeltungsteuer aus Sicht der Kunden zu hoch oder falsch bemessen, wird dies künftig nicht mehr automatisch über die Steuererklärung korrigiert. Hier muss sich der Anleger von seiner Bank eine Steuerbescheinigung über die Erträge nebst einbehaltener Abgeltungsteuer geben lassen. Damit kann er bei seinem Finanzamt die aus seiner Sicht zu viel bezahlte Steuer über die Steuererklärung zurückfordern. 

    Kontrollen 

    Der seit April 2005 geltende Kontenabruf soll nicht für die der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitalerträge gelten. Diese erfreuliche Nachricht hat allerdings gleich mehrere Haken. Denn für Zeiträume vor 2009 darf das Finanzamt unbegrenzt weiter nach Konten forschen und in vielen Fällen auch noch hinsichtlich der Kapitaleinnahmen nach 2008. Sozialbehörden und Gemeinden steht bereits seit August 2007 eine verbesserte und ausgeweitete Kontrollmöglichkeit zur Suche nach unbekannten Kontoverbindungen zur Verfügung. Banken müssen dem Bundeszentralamt für Steuernweiterhin online melden, was sie aufgrund eines vorliegenden Freistellungsauftrags ohne Steuerabzug ausbezahlen. Dies umfasst ab 2009 auch die Kursgewinne. Zudem dürfen die Finanzbehörden bei den Banken vor Ort prüfen, ob und wie sie die Abgeltungsteuer in der Praxis handhaben. 

    Lebens- 

    versicherungen 

    Altpolicen: Erträge aus vor 2005 abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen sind bei Kündigung, Verkauf oder Fälligkeit ab 2009 weiter steuerfrei, wenn die bisherigen Bedingungen (12 Jahre Mindestlaufzeit, keine schädliche Absicherung von Darlehen oder Einmalbeiträge) eingehalten werden. Bei schädlicher Verwendung unterliegen die Kapitaleinnahmen dem Abgeltungsatz. Der Verkauf einer schädlich verwendeten gebrauchten Altpolice löst ab Neujahr 2009 Abgeltungsteuer aus (§ 20 Absatz 2 Nummer 6 EStG neuer Fassung). Bemessungsgrundlage ist die Differenz zwischen Verkaufserlös und bis dahin eingezahlten Prämien. 

     

    Neupolicen: Die Differenz zwischen Auszahlung und Summe der Prämien unterliegt mit 50 Prozent dem individuellen Steuersatz, wenn die Voraussetzungen (Alter: 60 Jahre, Laufzeit: 12 Jahre) erfüllt sind. Ein Verlust ist weiter mit anderen Einkunftsarten verrechenbar. Wird eine der beiden Bedingungen nicht eingehalten, unterliegt bei Fälligkeit oder Kündigung die Differenz zwischen Auszahlung und Summe der Prämien dem pauschalen Abgeltungsatz von 25 Prozent. Der Gewinn aus dem Verkauf einer Neupolice unterliegt stets der Abgeltungsteuer. 

    NV- 

    Bescheinigung  

     

    Die vom Finanzamt meist für Kinder oder Rentner ausgestellte NV-Bescheinigung gibt es ab 2009 weiter. Allerdings sollten Börsianer einkalkulieren, dass sie eher in die Steuerpflicht ab 2009 rutschen. Das gilt insbesondere, wenn sie bislang regelmäßig Gewinne außerhalb der Spekulationsfrist realisieren. Die Grenze der generellen Steuerfreiheit kann für das Gesamteinkommen schnell überschritten werden, weil der Kursgewinn künftig unabhängig von Haltefristen steuerpflichtig wird. Dann sind Steuerzahler nach § 44a Absatz 2 Satz 4 EStG verpflichtet, die NV-Bescheinigung wieder an das Finanzamt zurückzugeben.  

    Quellensteuer 

    Die auf Auslandsdividenden und bei Anleihen einbehaltene Quellensteuer verrechnen die Banken sofort mit der Abgeltungsteuer, sodass nur in Höhe der Differenz Steuern einbehalten werden. 

    Stillhalter 

    Die Stillhalter-Prämien unterliegen bei Zufluss ab 2009 der Abgeltungsteuer. Gleiches gilt für das anschließende Glattstellungsgeschäft, das als negative Kapitaleinnahme berücksichtigt wird. Sofern der Stillhalter Aktien liefern muss, kann der hieraus resultierende Verlust mindernd berücksichtigt werden. Derzeit gelingt dies nicht, weil die Stillhalter-Prämien zu den sonstigen Einnahmen nach § 22 Nummer 3 EStG zählen und die Aktienverluste als Termingeschäft nach § 23 EStG gelten. 

    Steuer- 

    erklärung  

    Die Kapitalerträge können dem Finanzamt auch weiterhin präsentiert werden. Gründe:  

    • Liegt der Anleger mit seiner Progression unter dem Abgeltungsatz, darf er die Einkünfte mit seinem individuellen Tarif besteuern lassen. Das wird im Rahmen einer Günstigerprüfung durchgerechnet. Die Abgeltungsteuer wird dann angerechnet.
    • Über Auslandsdepots bezogene Zinsen oder realisierte Kursgewinne gehören zwingend in die Erklärung. Sie werden dann mit 25 Prozent pauschal nachversteuert.
    • Überwiegen die Verluste bei einem Institut, kann der Minusposten mit positiven Erträgen bei anderen Instituten nur über das Finanzamt berücksichtigt werden.
    • Selbstständige müssen ihre betrieblichen Kapitaleinnahmen bei der Gewinnermittlung berücksichtigen und können die einbehaltene Abgeltungsteuer verrechnen.

    Tarif- 

    auswirkung 

    Die der Abgeltungsteuer unterliegenden Erträge fallen aus dem Steuerbescheid heraus, sodass die Belastung der übrigen Einkünfte sinkt. Hohe Kapitaleinnahmen führen also nicht mehr zu einem Progressionssprung für Lohn, Firmengewinn oder Altersrente. Auswirkung haben sie aber dennoch, etwa auf Steuervergünstigungen, die von der Einkommenshöhe abhängig sind. Das gilt bei Kindergeld für volljährige Kinder, dem Eigenanteil bei außergewöhnlicher Belastung sowie für Unterhalt und Ausbildungsfreibetrag. Für sonstige Unterstützungsleistungen außerhalb des Steuerrechts zählen die Abgeltungserträge weiterhin zu den Einkünften. 

    Teileinkünfteverfahren 

    Im betrieblichen Bereich von Personenunternehmen wird aus dem Halb- ab 2009 das Teileinkünfteverfahren. Einzelunternehmer, OHG, KG und GbR dürfen Gewinnausschüttungen und Gewinne aus Aktienverkäufen zu 40 Prozent steuerfrei stellen, selbst wenn die Wertpapiere vor 2009 erworben wurden. Gleichzeitig gelten 60 Prozent des Aufwands als Betriebsausgabe. 

    Verluste 

    Altverluste: Spekulationsverluste mit vor 2009 erworbenen Wertpapieren und eingegangenen Terminmarktgeschäften sowie der Spekulationsverlust aus bis 2008 verkauften Immobilien, Edelmetallen oder Sammlungen sind bis einschließlich 2013 mit Gewinnen unter der Abgeltungsteuer verrechenbar. Insoweit erstattet das Finanzamt dann die von den Banken auf Gewinne einbehaltene Abgeltungsteuer. Sind diese Altverluste Ende 2013 nicht aufgebraucht, lassen sie sich nur noch mit Spekulationsgewinnen aus Immobilien und privaten Wirtschaftsgütern verrechnen. 

     

    Verluste ab 2009: Verluste aus nach 2008 erworbenen Wertpapieren mindern sämtliche positiven Kapitaleinnahmen. Die Banken verrechnen den Verlust; insoweit fällt keine Abgeltungsteuer an. Gelingt der Ausgleich nicht sofort, wird der Verlust über einen Verlustverrechnungstopf zeitlich unbegrenzt vorgetragen. Der Kunde kann sich die Verluste auch bescheinigen lassen, um sie über das Finanzamt mit Kapitaleinnahmen von anderen Instituten zu verrechnen. Verluste aus Aktien dürfen nur mit Gewinnen aus nach 2008 erworbenen Aktien verrechnet werden. Hierzu führen die Banken einen separaten Verlustverrechnungstopf. 

    Werbungskosten  

    Der Aufwand für die Geldanlage wird weder im Abzugsverfahren noch über den Antrag auf Veranlagung beim Finanzamt berücksichtigt. Er ist mit dem neuen Sparerpauschbetrag von 801 Euro pro Person abgegolten. Lediglich die beim Wertpapierkauf und anschließenden -verkauf angefallenen Spesen mindern die steuerpflichtigen Kursgewinne oder erhöhen einen Verlust. Allerdings gibt es Ausnahmen:  

    • Aufwendungen innerhalb eines Investmentfonds gelten weiter als Werbungskosten; An- sowie Verkaufsspesen dürfen vom Veräußerungserlös abgezogen werden.
    • Darlehen zwischen nahestehenden Personen, Back-to-back-Finanzierungen und auf Antrag GmbH-Ausschüttungen unterliegen nicht der Abgeltungsteuer. Der Werbungskostenabzug bleibt.

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 15 | ID 117616

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