01.11.2006 | Abschreibung
Vergessene Gebäude-Abschreibung ist offenbare Unrichtigkeit
Hat ein Vermieter beim Ausfüllen der Anlage V abweichend zu den Vorjahren Angaben zur Abschreibung vergessen und hat das Finanzamt diesen Fehler übersehen, so liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor, weil die zwingend vorzunehmende lineare Abschreibung unterblieben ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Bescheid der unrichtigen Steuer-Erklärung entspricht. Eine beim Erlass des Verwaltungsakts unterlaufene Unrichtigkeit muss zwar grundsätzlich in der Sphäre der Verwaltung entstanden sein. Sie kann jedoch auch dann vorliegen, wenn das Finanzamt eine in der Steuer-Erklärung enthaltene und erkennbare Unrichtigkeit als eigene übernimmt (Finanzgericht Baden-Württemberg, rechtskräftiges Urteil vom 21.2.2006, Az: 1 K 212/02; Abruf-Nr. 061943 )
Quelle: Ausgabe 11 / 2006 | Seite 5 | ID 96632