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  • 01.03.2005 | Änderung der Rechtsprechung

    Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeitsort in der Schweiz

    Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeitsort in der Schweiz unterliegt der schweizerischen Besteuerung, wenn er mehr als 60 mal im Jahr nach ge-taner Arbeit aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnort nach Deutschland zurückkehrt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Arbeit vor oder nach Mitternacht endet. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung geändert (Urteil vom 15.9.2004, Az: I R 67/03; Abruf-Nr.  043220 ).

    Hintergrund

    Wohnt ein Arbeitnehmer in einem Land und arbeitet in einem anderen Land, ist in der Regel in einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geregelt, welcher Staat die Arbeitseinkünfte besteuern darf.

    Für die Schweiz gilt Folgendes: Wohnt der Arbeitnehmer in Deutschland, arbeitet in der Schweiz und fährt jeden Tag wieder nach Deutschland, ist er Grenzgänger. In diesem Fall darf Deutschland den Arbeitslohn besteuern. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte spielt keine Rolle. Entscheidend ist allein die tägliche Rückkehr an den Wohnort.

    Die Eigenschaft als Grenzgänger entfällt, wenn der Arbeitnehmer an mehr als 60 Arbeitstagen aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt. In diesem Fall unterliegt er der schweizerischen Besteuerung und der deutsche Fiskus muss diese Einkünfte steuerfrei stellen.

    Entscheidung des BFH

    m Urteilsfall hatte der Arbeitnehmer in der Schweiz ein Ein-Zimmer-Studio gemietet. Er kehrte an mehr als 70 Tagen nach getaner Arbeit nicht nach Deutschland zurück, weil er Rufbereitschaft hatte und deswegen in der Nähe des Arbeitsorts bleiben musste (so genannter Nichtrückkehrtag).

    Bislang ging der BFH davon aus, dass bei beruflich bedingter Nichtrückkehr eine zwischenzeitliche Rückkehr an den Wohnort fingiert werden kann. Folge: Auch diese Tage gelten als Rückkehrtage. Die Grenze wurde danach gezogen, ob der Arbeitnehmer über die Mitternacht hinaus seiner Arbeit nachging (Rückkehrtag) oder ob er seine Arbeit vor Mitternacht beendete (Nichtrückkehrtag). Daran hält der BFH jetzt nicht mehr fest. Entscheidend sei allein, ob der Arbeitnehmer tatsächlich an den Wohnort zurückkehrt (Rückkehrtag) oder ob er aus beruflichen Gründen am Arbeitsort verbleibt (Nichtrückkehrtag).