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  • 01.11.2004 | Änderungen durch das Alterseinkünftegsetz

    Die betriebliche Altersversorgung ab 2005 im Überblick

    Die betriebliche Altersversorgung erfährt durch das Alterseinkünftegesetz wesentliche Änderungen. Betroffen davon ist vor allem die Direktversicherung und die Pensionskasse. Für Neuverträge ab 2005 wird die Pauschalbesteuerung (§  40b Einkommensteuergesetz [EStG]) abgeschafft. Die Direktversicherung und die Pensionskasse fallen künftig unter die Regelung des §  3 Nummer 63 EStG. Wie sich die Beiträge und Leistungen in den einzelnen Durchführungswegen steuerlich und bei den Sozialabgaben auswirken, stellen wir Ihnen in der folgenden Übersicht vor.

    Betriebliche Altersversorgung ab 2005 im Überblick
    Durchführungs-weg Steuerliche Behandlung in der Ansparphase Sozialabgaben Steuerliche Behandlung in der Auszahlungsphase beim Arbeitnehmer
    Arbeitgeber-finanziert Entgeltumwandlung
    Direktzusage Gewinn mindernd beim Arbeitgeber (Bildung einer Pensionsrückstellung, §  6a EStG), steuerfrei beim Arbeitnehmer (§  11 EStG). Abgabenfrei Abgabenfrei bis Ende 2008 bis zu 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Rentenversicherung. Als Arbeitslohn beim Arbeitnehmer steuerpflichtig, §  19 EStG.
    Unterstützungs- kasse Gewinn mindernd beim Arbeitgeber (§  4d EStG), steuerfrei beim Arbeitnehmer (§  11 EStG). Abgabenfrei Abgabenfrei bis Ende 2008 bis zu 4 % der jährlichen BBG der Rentenversicherung. Als Arbeitslohn beim Arbeitnehmer steuerpflichtig, §  19 EStG.
    Direkt-versicherung I Betriebsausgabe beim Arbeitgeber, steuerfrei beim Arbeitnehmer, §  3 Nr.  63 EStG in Höhe von 4 % der BBG + 1.800 Euro. Bei Zusagen vor 2005: Auf Antrag Pauschalversteuerung bis 1.752 / 2.148 Euro, §  40b EStG. Abgabenfrei bis zu 4 % der BBG bzw. 1.752 / 2.148 Euro Abgabenfrei bis Ende 2008 bis zu 4% der BBG der Rentenversicherung. Nicht aber in Höhe der zusätzlichen 1.800 Euro. Bei §  40b EStG Förderung abgabenfrei bis 1.752 / 2.148 Euro bei Umwandlung von Sonderzahlungen. Nachgelagerte Besteuerung der Renten. Bei Option Kapitalauszahlung volle Besteuerung, §  22 Nr.  5 EStG; bei Pauschalversteuerung: Ertragsanteilsbesteuerung, §  22 Nr.  1 EStG.
    Direktversicherung II Volle Steuerpflicht beim Arbeitnehmer, dafür Sonderausgabenabzug oder Zulagenförderung, §§  10a, 82 Abs.  2 EStG. Abgabenpflichtig Abgabenpflichtig Nachgelagerte Besteuerung der Rentenzahlung, §  22 Nr.  5 EStG.
    Pensionsfonds I Betriebsausgabe beim Arbeitgeber, steuerfrei beim Arbeitnehmer, §  3 Nr.  63 EStG in Höhe von 4 % der BBG + 1.800 Euro. Abgabenfrei bis zu 4 % der BBG Abgabenfrei bis Ende 2008 bis zu 4 % der BBG, nicht aber in Höhe der zusätzlichen 1.800 Euro. Nachgelagerte Besteuerung der Rentenzahlung, §  22 Nr.  5 EStG.
    Durchführungsweg Steuerliche Behandlung in der Ansparphase Sozialabgaben Steuerliche Behandlung in der Auszahlungsphase beim Arbeitnehmer
    Arbeitgeber-finanziert Entgeltumwandlung
    Pensionsfonds II Volle Steuerpflicht beim Arbeitnehmer, dafür Sonderausgabenabzug oder Zulagenförderung, §§  10a, 82 Abs.  2 EStG. Abgabenpflichtig Abgabenpflichtig Nachgelagerte Besteuerung der Rentenzahlung, §  22 Nr.  5 EStG.
    Pensionskasse I Betriebsausgabe beim Arbeitgeber, pauschal versteuert beim Arbeitnehmer, §  40 b EStG. Gilt bei Zusagen vor 2005 oder zeitlich unbegrenzt bei umlagenfinanzierter betrieblicher Altersvorsorge. Abgabenfrei bis 1.752 / 2.148 Euro Abgabenfrei bis Ende 2008 bis 1.752 / 2.148 Euro bei Umwandlung von Sonderzahlungen Rentenzahlung mit Ertragsanteil steuerpflichtig, §  22 Nr.  1 EStG. Einmalauszahlung ggf. steuerfrei, wenn Vertrag vor 2005 geschlossen.
    Pensionskasse II Betriebsausgabe beim Arbeitgeber, steuerfrei beim Arbeitnehmer, §  3 Nr.  63 EStG in Höhe von 4 % der BBG + 1.800 Euro. Abgabenfrei bis zu 4 % der BBG Abgabenfrei bis Ende 2008 bis zu 4 % der BBG der Rentenversicherung. Nachgelagerte Besteuerung der Rente, §  22 Nr.  5 EStG.
    Pensionskasse III Volle Steuerpflicht beim Arbeitnehmer, dafür Sonderausgabenabzug oder Zulagenförderung, §§  10a, 82 Abs.  2 EStG. Abgabenpflichtig Abgabenpflichtig Nachgelagerte Besteuerung der Rente, §  22 Nr.  5 EStG.
    Vervielfältigungsregelung Steuerfreie Übertragung von bis zu 1.800 Euro pro Dienstjahr ab 2005 in die Altersvorsorge, §  3 Nr.  63 S.  4 EStG. Abgabenfrei bis zu 4 % der BBG Abgabenfrei bis Ende 2008 bis zu 4 % der BBG der Rentenversicherung. Nachgelagerte Besteuerung der Rente, §  22 Nr.  5 EStG.

    Beachten Sie: In der Auszahlungsphase sind die Leistungen unabhängig vom Durchführungsweg immer sozialabgabenpflichtig (§§  229, 248 Sozialgesetzbuch V).

    Quelle: Ausgabe 11 / 2004 | Seite 15 | ID 96201