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  • 01.11.2006 | Aktuelle BFH-Entscheidung

    Werbungskostenabzug für Telearbeitsplatz

    Befindet sich der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung am häuslichen Telearbeitsplatz, kann der Arbeitnehmer seine Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten abziehen. Keine Rolle spielt dabei, ob die berufliche Nutzung im Jahr des Aufwands bereits begonnen hat.

    Werbungskostenabzug für Telearbeitsplatz

    In dem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall bot der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern Telearbeit an. Wegen des Datenschutzes musste der Arbeitnehmer zu Hause verschiedene Schutzmaßnahmen treffen. Zusätzlich war die Arbeitsstättenverordnung zu beachten. Die Technik stellte der Arbeitgeber zur Verfügung. Eine Aufwandsentschädigung für den Telearbeitsplatz zahlte der Arbeitgeber nicht.

    Das Einrichten des Telearbeitsplatzes im Wohnhaus und die dafür erforderliche Renovierung eines Raumes kosteten den Arbeitnehmer umgerechnet 12.900 Euro. Diese machte er als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Tatsächlich genutzt hat er den Telearbeitsplatz allerdings erst im nächsten Jahr. Dann arbeitete er wöchentlich drei Tage zu Hause und zwei Tage im Unternehmen.

    Das Finanzamt verweigerte den Werbungskostenabzug zunächst in voller Höhe. Nach Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung über die Arbeitszeitregelung ließ es 1.250 Euro zum Abzug zu. Das Finanzgericht schloss sich dieser Auffassung an. Der BFH erkannte die Werbungskosten jedoch in voller Höhe an (Urteil vom 23.5.2006, Az: VI R 21/03; Abruf-Nr.  061813 ).

    Eine sofortige Nutzung ist nicht erforderlich

    Für den Werbungskostenabzug kommt es nicht darauf an, ob die tatsächliche berufliche Nutzung bereits begonnen hat. Der Arbeitnehmer kann den Aufwand daher bereits im Jahr des Abflusses berücksichtigen. Der Werbungskostencharakter ergibt sich aus der Absicht des Arbeitnehmers, das Arbeitszimmer nach Abschluss der Arbeiten für berufliche Zwecke zu nutzen. Die zu erwartende künftige Nutzung ist maßgeblich dafür, ob und in welchem Umfang die Aufwendungen steuerlich abzugsfähig sind.

    Höhe des Werbungskostenabzugs

    Die Aufwendungen waren in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig, weil der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers am häuslichen Telearbeitsplatz lag. Zur Frage, wo sich der Mittelpunkt befindet, hat der BFH folgende Grundsätze aufgestellt: