01.05.2003 | Aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs
Das häusliche Arbeitszimmer als Mittelpunkt der Betätigung
Der Bundesfinanzhof (BFH) lässt aufhorchen: Das häusliche Arbeitszimmer des Steuerzahlers ist Mittelpunkt seiner gesamten Betätigung, wenn er dort die Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Und: Das Arbeitszimmer kann auch dann Mittelpunkt sein, wenn der Steuerzahler zeitlich zu mehr als 50 Prozent auswärts arbeitet!
Diese beiden Sätze sind die Quintessenz dreier BFH-Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung, die wir Ihnen nachfolgend vorstellen wollen.
Seit 1996 hat der Gesetzgeber die Abzugsmöglichkeiten für ein häusliches Arbeitszimmer bekanntlich drastisch eingeschränkt. Für Unternehmer wie für Arbeitnehmer gilt:
Der Steuerzahler kann die Aufwendungen nur mit maximal 1.250 Euro im Jahr als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten absetzen, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 Prozent der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. |
Ein in der Höhe unbeschränkter Abzug ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet". |
Probleme mit dem Finanzamt haben Steuerzahler, wenn sie ihren einzigen Beruf im häuslichen Arbeitszimmer ausüben, ihr Beruf sie aber zwingt, auch "auswärts" zu arbeiten. Bei diesen Personen sieht die Finanzverwaltung den Mittelpunkt der Tätigkeit nicht im Arbeitszimmer. Folge: Ein auf 1.250 Euro beschränkter Abzug. Diese Auffassung ist nach den BFH-Entscheidungen nicht mehr haltbar. Vielmehr gilt:
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