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  • 25.01.2008 | Aktuelles BMF-Schreiben

    Abzug von Steuerberatungskosten – neue Grundsätze und Vereinfachungsregelungen

    Bereits zum 1. Januar 2006 wurde der Sonderausgabenabzug für privat veranlasste Steuerberatungskosten abgeschafft. Jetzt hat es das Bundesfinanzministerium (BMF) geschafft, bestehende Abgrenzungsfragen zu klären (Schreiben vom 21.12.2007, Az: IV B 2 – S 2144/07/0002; Abruf-Nr. 080062). Neue Grundsätze und Vereinfachungsregelungen sollen mehr Klarheit schaffen. Das scheint auch dringend geboten. 

     

    Was gehört alles zu den Steuerberatungskosten?

    Alle Aufwendungen, die mit dem Besteuerungsverfahren zusammenhängen, gehören zu den Steuerberatungskosten. Im Einzelnen kommen in Betracht: 

     

    • Kosten für die Inanspruchnahme eines Steuerberaters
    • Mitgliedsbeitrag in einem Lohnsteuerhilfeverein
    • Nebenkosten (zum Beispiel Fahrtkosten zum Steuerberater bzw. Lohnsteuerhilfeverein)
    • Kosten für Steuerfachliteratur (zum Beispiel den WISO-SteuerBrief) und sonstige Hilfsmittel (zum Beispiel ein Steuerprogramm für den PC)

     

    Betriebsausgaben/Werbungskosten oder Kosten der Lebensführung

    Sie können Ihre Steuerberatungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, wenn und soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte anfallen oder im Zusammenhang mit Betriebssteuern (zum Beispiel Umsatzsteuer) stehen. Die Ermittlung der Einkünfte umfasst die Kosten der Buchführungsarbeiten, die Ermittlung von Einnahmen und Ausgaben, sowie die Aufstellung von Bilanzen oder von Einnahmenüberschussrechnungen einschließlich des Ausfüllens des Vordrucks EÜR.