01.12.2006 | Aktuelles BMF-Schreiben
BMF überrascht mit positiven Regelungen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienste, Pflegeleistungen und Handwerkerarbeiten können Sie seit dem 1. Januar 2006 besser steuerlich geltend machen. Sehen Sie dazu unseren Beitrag in der Ausgabe 5/2006, Seite 10. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zu Zweifelsfragen Stellung genommen und dabei überwiegend positive Regelungen getroffen (Schreiben vom 3.11.2006, Az: IV C 4 - S 2296b - 60/06; Abruf-Nr. 063299 ).
Haushaltsnahe Beschäftigungen nach § 35a Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sind auch mit Angehörigen möglich. Voraussetzung ist, dass der Beschäftigte nicht im selben Haushalt wohnt und der Arbeitsvertrag,
zivilrechtlich wirksam zustande gekommen ist, |
einem Fremdvergleich standhält und |
tatsächlich wie vereinbart durchgeführt wird. |
Aufwendungen für private Umzüge, für die kein Werbungskostenabzug möglich ist, können Sie als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen (§ 35a Absatz 2 Satz 1 EStG). Damit bestätigt das BMF die zwischenzeitlich ergangenen Verfügungen einiger Oberfinanzdirektionen. Sehen Sie dazu auch unseren Beitrag in der Ausgabe 7/2006, Seite 6 . Voraussetzung ist aber, dass Sie eine ordnungsgemäße Rechnung vorlegen und die Zahlung auf das Konto des Rechnungsausstellers nachweisen können. Diese Regelung gilt rückwirkend für alle noch offenen Fälle ab dem Jahr 2003.
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