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  • 04.01.2010 | Aktuelles BMF-Schreiben

    Privatnutzung von Betriebs-Pkw: Keine steuerzahlerfreundliche „Junggesellenregelung“ mehr!

    Die steuerzahlerfreundliche „Junggesellenregelung“ ist Vergangenheit. In einem aktuellen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Ausnahmeregelung heimlich, still und leise abgeschafft.  

    Privatnutzung von betrieblichen Pkw

    Gehören mehrere Pkw zum Betriebsvermögen und werden alle Pkw vom Unternehmer oder von Personen, die zu seiner Privatsphäre gehören (in der Regel Ehefrau und Kinder), für Privatfahrten genutzt, muss der Unternehmer den Nutzungswert aller Fahrzeuge monatlich nach der „Ein-Prozent-Regelung“ versteuern.  

     

    Das galt bislang nicht, wenn der Unternehmer glaubhaft machen konnte, dass nur er die Fahrzeuge privat nutzt. In diesem Fall musste er nur das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis der „Ein-Prozent-Regelung“ unterwerfen („Junggesellenregelung“; BMF, Schreiben vom 21.1.2002, Az: VI A 6 - S 2177 - 1/02, Rz. 9; Abruf-Nr. 020237).  

     

    Beispiel

    Unternehmer A hat einen 3er BMW (Bruttolistenpreis 30.000 Euro) und einen AUDI A4 (Bruttolistenpreis 25.000 Euro) in seinem Betriebsvermögen. Im Privatvermögen der Eheleute befindet sich noch ein 3er BMW, den die Ehefrau fährt. Es ist unstreitig, dass A die Betriebs-Pkw für private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Entfernung 20km) nutzt. Nach der bisherigen „Junggesellenregelung“ galt Folgendes:  

     

    Privatnutzung:
    30.000 Euro x 1 % x 12  


    3.600 Euro  

    Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte:  

    + 30.000 Euro x 0,03 % x 20km x 12
    ./. Entfernungspauschale (230 Tage x 20 km x 0,30 Euro)  


    2.160 Euro  

    1.380 Euro  

    Nutzungswert (Gewinnerhöhung)  

    4.380 Euro  

    Wegfall der „Junggesellenregelung“

    Im aktuellen BMF-Schreiben vertritt die Finanzverwaltung eine andere Ansicht (Schreiben vom 18.11.2009, Az: IV C 6 - S 2177/07/10004; Rz. 12; Abruf-Nr. 093816). Es ist jetzt nicht mehr möglich, nur den Pkw mit dem höchsten Bruttolistenpreis der Nutzungswertbesteuerung zu unterwerfen.  

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