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  • 01.04.2004 | Alte oder neue Eigenheimförderung?

    Bundesfinanzhof definiert Herstellungsbeginn

    Mit Beginn des Jahres wurde die Eigenheimförderung eingeschränkt (Ausgabe 2/2004, Seite 17-19). Da sich dies im Herbst 2003 abzeichnete, sicherten sich viele Häuslebauer und -erwerber noch die alte Förderung.

    Dazu musste bei Erwerb eines Hauses der notarielle Kaufvertrag noch vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossen werden. Bauherren mussten noch 2003 mit dem Bau des Hauses beginnen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt den Baubeginn genau definiert.

    Baugenehmigung bzw. Bauantrag

    Bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, gilt als Beginn der Herstellung der Zeitpunkt, in dem Sie den Bauantrag stellen. Bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Sie Bauunterlagen einreichen müssen, ist es der Zeitpunkt, in dem Sie die Bauunterlagen einreichen (§  19 Absatz 5 Eigenheimzulagengesetz).

    Ein Bauantrag ist gestellt, wenn Sie den Antrag auf Baugenehmigung bei der Gemeinde bzw. bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde (zum Beispiel beim Landratsamt) einreichen. Das heißt: Es gilt das Datum zu dem Sie den Antrag abgeben.

    Wichtig: Ist der Antrag trotz Zuständigkeit des Landratsamts als Baugenehmigungsbehörde nach landesrechtlichen Vorschriften bei der Gemeinde einzureichen und von dieser an das Landratsamt weiter zu leiten, gilt Folgendes: Auch ein beim Landratsamt eingereichter Antrag gilt als zu dem Zeitpunkt als eingereicht. Dass das Landratsamt den Antrag der Gemeinde zuschickt und diese ihn wieder dem Landratsamt zuleitet, spielt für die Eigenheimförderung keine Rolle (BFH, Urteil vom 30.9.2003, Az: III R 52/00; Abruf-Nr.  040265 ).

    Beginn der Bauarbeiten

    Ist weder ein Bauantrag noch eine Bauanzeige erforderlich, ist der Beginn der Bauarbeiten entscheidend. Als Beginn der Bauarbeiten gilt der Zeitpunkt, zu dem Sie Ihre Entscheidung zu bauen, für sich bindend und unwiderruflich nach außen erkennbar machen (BFH, Urteil vom 30.9.2003, Az: III R 51/01; Abruf-Nr.  040266 ).