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  • 01.09.2007 | Altersversorgung

    2.148-Euro-Grenze bei Lohnsteuerpauschalierung

    Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den Beiträgen für eine vor 2005 abgeschlossene Direktversicherung mit einem Pauschalsteuersatz von 20 Prozent erheben, wenn die zu besteuernden Beiträge 1.752 Euro pro Jahr und pro Arbeitnehmer nicht übersteigen. So sieht es § 40b Absatz 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in der bis 2004 geltenden Fassung vor. Sind mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Direktversicherungsvertrag versichert, wird eine Durchschnittsberechnung der Pauschalierungsgrenze vorgenommen. Dabei dürfen keine Arbeitnehmer einbezogen werden, für die Beiträge von mehr als 2.148 Euro im Kalenderjahr geleistet werden (§ 40b Absatz 2 Satz 2 EStG alte Fassung).  

    Wichtig: Bei der Prüfung der 2.148-Euro-Grenze sind nur solche Beiträge zur Direktversicherung anzusetzen, die für den Arbeitnehmer steuerpflichtiger Arbeitslohn sind. Eine Eigenbeteiligung des Arbeitnehmers zur Direktversicherung aus seinem versteuerten Einkommen zählt nicht dazu, so der Bundesfinanzhof. Liegt der Arbeitnehmer also ohne Eigenbeteiligung unter der 2.148-Euro-Grenze, ist er in die Durchschnittsberechnung einzubeziehen. Folge: Ergibt sich ein Betrag von durchschnittlich nicht mehr als 1.752 Euro pro Jahr und Arbeitnehmer, darf der Arbeitgeber auch für die Arbeitnehmer die Lohnsteuer pauschalieren, die mit Eigenbeteiligung über und ohne Eigenbeteiligung unter der 2.148-Euro-Grenze liegen. (Urteil vom 12.4.2007, Az: VI R 55/05)(Abruf-Nr. 071840

    Quelle: Ausgabe 09 / 2007 | Seite 2 | ID 112123

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