23.11.2009 | Altersversorgung
Mittelbare Zulagenberechtigung bei „Riester-Rente“
Bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten kann auch ein nur mittelbar Zulageberechtigter die „Riester-Zulage“ erhalten. Voraussetzung ist, dass sein Ehegatte unmittelbar zulageberechtigt ist und der mittelbar Zulageberechtigte selbst einen auf seinen Namen lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen hat. So steht es in § 79 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Der „mittelbar“ zulageberechtigte Ehegatte kann die Zulage dagegen nicht beanspruchen, wenn er „nur“ eine betriebliche Altersversorgung abgeschlossen hat, entschied der Bundesfinanzhof (BFH): Für eine über den Wortlaut des § 79 Satz 2 EStG hinausgehende Gesetzesauslegung, die auch die betrieblichen Versorgungsverträge einschließt, sei kein Raum. Die Nichteinbeziehung der betrieblichen Altersvorsorge in den § 79 Absatz 2 EStG sei kein Versehen, sondern eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung. Der BFH blieb damit auf einer Linie mit dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Ausgabe 4/2008, Seite 7).
Wichtig: Ein unmittelbar zulageberechtigter Ehegatte kann dagegen die „Riester-Zulage“ unter bestimmten Voraussetzungen auch für die betriebliche Altersversorgung erhalten (§ 82 Absatz 2 EStG), zum Beispiel bei Zahlungen an Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung. (Urteil vom 21.7.2009, Az: X R 33/07) (Abruf-Nr. 093107)