01.12.2005 | Altersversorgung
Wahl des Versicherungsunternehmens obliegt Arbeitgeber
Als Arbeitnehmer haben Sie keinen Anspruch auf Abschluss einer Direktversicherung mit einem Versicherungsunternehmen Ihrer Wahl. Die Wahl des Versicherungsträgers soll nach dem Willen des Gesetzgebers allein dem Arbeitgeber zustehen, um dessen Verwaltungsaufwand in Grenzen zu halten und einen regelmäßig günstigeren Gruppenversicherungsvertrag abschließen zu können. Als Arbeitnehmer haben Sie lediglich einen Anspruch auf Umwandlung eines Teils Ihres Entgelts für die betriebliche Altersversorgung. (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19.7.2005, Az: 3 AZR 502/04 A; Abruf- Nr. 052730 )
Quelle: Ausgabe 12 / 2005 | Seite 3 | ID 96424