01.09.2006 | Anforderung an Rechnung
Ausweis der Materialkosten bei Einheitspreis
Die Steuer-Ermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz kann ab dem Veranlagungszeitraum 2006 auch für Handwerkerleistungen in Anspruch genommen werden, die in aller Regel nur durch den Fachmann erbracht werden können ("Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung", WISO-SteuerBrief, Mai-Ausgabe 2006, Seite 10 ). Abzugsfähig sind aber nur der Werklohn und die Fahrtkosten.
Die Oberfinanzdirektion Koblenz hat sich jetzt zu der Frage geäußert, wie der nicht abziehbare Materialaufwand bei vereinbarten Einheitspreisen auf den Rechungen auszuweisen ist (Kurzinformation vom 1.6.2006, Az: S 2296b A - St 32 3; Abruf-Nr. 061915 ).
Oft vereinbaren Handwerker und Kunde einen Einheitspreis. Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass er sich auf bestimmte Mengen oder Massen bezieht (zum Beispiel Quadrat- oder Kubikmeter). Darin sind auch die Materialkosten enthalten, ohne dass diese gesondert aufgeführt werden.
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Verlangen Sie, dass der Handwerker den in seiner Rechnung ausgewiesenen Einheitspreis wie folgt ergänzt: "Im Rechnungsbetrag in Höhe von ... Euro sind Materialkosten in Höhe von ... Euro brutto enthalten."
Prüfen Sie Ihre Rechnungen, die Sie seit Januar 2006 erhalten und bezahlt haben, und bitten Sie gegebenenfalls den Handwerker um Ausstellung einer neuen Rechnung mit "Materialkostenzusatz". Sie können dann die Materialkosten einschließlich Umsatzsteuer vom Rechnungsbetrag abziehen und für den Restbetrag die Steuer-Ermäßigung geltend machen.
Beachten Sie: Die Regel gilt nicht für Gefälligkeitsrechnungen. Wird der Materialanteil offensichtlich zu niedrig ausgewiesen, wird das Finanzamt die Materialkosten schätzen.
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