28.03.2008 | Anhängiges Verfahren beim Bundesfinanzhof
Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide aufgrund nachträglicher Kindergeldgewährung
Kann ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid noch geändert werden, wenn nachträglich Kindergeld gewährt wird? Mit dieser Frage muss sich der Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigen. Betroffene Eltern sollten prüfen, ob sich ein Antrag auf Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids lohnt.
Hintergrund
Im Januar 2005 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass vom Kind getragene Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung bei der Ermittlung der für das Kindergeld maßgeblichen Einkünfte und Bezüge abziehbar sind (Beschluss vom 11.1.2005, Az: 2 BvR 167/02; Abruf-Nr. 051397). Seitdem haben viele Eltern nachträglich Kindergeld erhalten.
Die nachträgliche Gewährung von Kindergeld ist die eine Seite. Besteht (wieder) Anspruch auf Kindergeld, haben die Eltern auch Anspruch auf den Kinderfreibetrag. Das führt in jedem Fall zu einer Erstattung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Im Rahmen der Günstigerprüfung (§ 31 Einkommensteuergesetz [EStG]) kann es außerdem zu einer Erstattung von Einkommensteuer kommen.
Beispiel
Ein Ehepaar hat im Jahr 2007 nachträglich Kindergeld für das Jahr 2004 erhalten, weil die Einkünfte und Bezüge ihrer im Jahr 2004 in Ausbildung befindlichen volljährigen Tochter nach Abzug der gezahlten Sozialversicherungsbeiträge den Jahresgrenzbetrag nicht überschritten hatten. Bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2004 wurde die Tochter bisher nicht berücksichtigt, und der Einkommensteuerbescheid ist bestandskräftig. Das Ehepaar stellt im Jahr 2008 einen Antrag auf Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2004. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 50.000 Euro ergibt sich folgendes Bild:
* Die Steuerersparnis ist geringer als das ausgezahlte Kindergeld. |
Abwandlung
Beträgt das zu versteuernde Einkommen der Eheleute 100.000 Euro, sieht die Berechnung wie folgt aus:
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Finanzverwaltung lehnt Änderung ab – BFH muss entscheiden
Das Bundesfinanzministerium (BMF) vertritt die Auffassung, dass die nachträgliche Kindergeldgewährung aufgrund der BVerfG-Entscheidung kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Abgabenordnung [AO]) sei. Es lehnt daher die Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide ab (Schreiben vom 18.11.2005, Az: IV C 4 – 2282 – 3 27/05; Abruf-Nr. 053501). Diese Auffassung steht im klaren Widerspruch zu den Einkommensteuer-Richtlinien (R 31 Absatz 5 EStR). Sehen Sie dazu auch unseren Beitrag in der Ausgabe 1/2006, Seite 5.
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