29.04.2010 | Kindergeld für zurückliegende Jahre
BVerfG-Entscheidung zu den SV-Beiträgen: Wer kann jetzt noch davon profitieren?
Vor fünf Jahren hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass bei den Einkünften und Bezügen eines Kindes nur die Beträge einfließen dürfen, die dem Kind tatsächlich verbleiben, um seinen Lebensunterhalt und die Berufsausbildung zu bestreiten. Entsprechend diesem Grundsatz hat das BVerfG damals die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen (Beschluss vom 11.1.2005, Az: 2 BvR 167/02; Abruf-Nr. 051397).
Offen blieb die Frage, auf welche anderen Aufwendungen dieser Grundsatz ebenfalls anwendbar ist. Die Folge waren zahlreiche Verfahren vor den Finanzgerichten (FG) und dem Bundesfinanzhof (BFH). Strittig war außerdem, für welche zurückliegenden Jahre noch Kindergeld beantragt werden kann. Nachfolgend fassen wir den Stand der Dinge zusammen, und erläutern, wer auch jetzt noch von dieser Rechtsprechung profitieren kann.
Unser Tipp: Da es oft nicht nur um das Kindergeld, sondern auch um eine zusätzliche Einkommensteuererstattung und weitere (steuerliche) Vergünstigungen geht (siehe Ausgabe 5/2009, Seite 10), kann sich der Aufwand lohnen, einen rückwirkenden Antrag auf Kindergeld zu stellen.
Berücksichtigung weiterer Aufwendungen
Folgende Aufwendungen wurden inzwischen zum Abzug zugelassen:
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