01.05.2005 | Ansparabschreibung
Auch für Fahrzeuge mit Tages- oder Kurzzulassung möglich
Wenn Sie für Ihren Betrieb einen Pkw mit Tages- oder Kurzzulassung anschaffen wollen, dürfen Sie für diese Investition eine Ansparabschreibung bilden. Den Weg dafür öffnet ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH): Danach dürfen unbenutzte Fahrzeuge, die eine Tages- oder Kurzzulassung auf den Kfz-Händler aufweisen, als Neuwagen verkauft werden.
Hintergrund: Bislang hat die Finanzverwaltung bei solchen Fahrzeugen oft die Bildung einer Ansparabschreibung mit der Begründung abgelehnt, ein solches Fahrzeug sei nicht "neu" im Sinne von § 7g Einkommensteuergesetz. Eine Ansparabschreibung dürfe nur für "neue bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens" gebildet werden. Mit der BGH-Entscheidung entfällt dieser Ablehnungsgrund. (Urteil vom 12.1.2005, Az: VIII ZR 109/04; Abruf-Nr. 050179 )