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  • 01.05.2005 | Ansparabschreibung

    Auch für Fahrzeuge mit Tages- oder Kurzzulassung möglich

    Wenn Sie für Ihren Betrieb einen Pkw mit Tages- oder Kurzzulassung anschaffen wollen, dürfen Sie für diese Investition eine Ansparabschreibung bilden. Den Weg dafür öffnet ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH): Danach dürfen unbenutzte Fahrzeuge, die eine Tages- oder Kurzzulassung auf den Kfz-Händler aufweisen, als Neuwagen verkauft werden.

    Hintergrund: Bislang hat die Finanzverwaltung bei solchen Fahrzeugen oft die Bildung einer Ansparabschreibung mit der Begründung abgelehnt, ein solches Fahrzeug sei nicht "neu" im Sinne von §  7g Einkommensteuergesetz. Eine Ansparabschreibung dürfe nur für "neue bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens" gebildet werden. Mit der BGH-Entscheidung entfällt dieser Ablehnungsgrund. (Urteil vom 12.1.2005, Az: VIII ZR 109/04; Abruf-Nr.  050179 )

    Quelle: Ausgabe 05 / 2005 | Seite 5 | ID 96299