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  • 01.01.2006 | Ansparabschreibung

    Auflösung im Folgejahr ohne Vornahme der Investition

    Will ein Unternehmer eine Ansparabschreibung im Jahr nach ihrer Bildung wieder auflösen, muss er dies in voller Höhe tun. Eine teilweise Auflösung ist nicht zulässig: Seine Entscheidung begründet der Bundesfinanzhof wie folgt: "Erklärt der Steuerpflichtige, eine Ansparrücklage vorzeitig - das heißt bereits mit Wirkung für das Folgejahr ihrer Bildung - auflösen zu wollen, so dokumentiert er damit eindeutig, dass er von der geplanten Investition Abstand genommen hat." (Urteil vom 21.9.2005, Az: X R 32/03; Abruf-Nr.  053425 )

    Quelle: Ausgabe 01 / 2006 | Seite 3 | ID 96444