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  • 01.08.2006 | Ansparabschreibung

    Sonderabschreibung bereits im Erstjahr eines neuen Betriebs

    Eine erfreuliche Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) für Unternehmer getroffen, die einen weiteren andersartigen Betrieb aufmachen: Sie dürfen die 20-prozentige Sonderabschreibung nach §  7g Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) auch ohne vorherige Bildung einer Ansparabschreibung gleich im ersten Jahr des neuen Betriebs geltend machen. Dies gilt uneingeschränkt für die Jahre 2001 und 2002 - und wohl auch darüber hinaus: Der BFH hat zu erkennen gegeben, dass er trotz der Gesetzesänderung ab 2003 (Ergänzung des §  7g Absatz 2 Nummer 3 EStG um einen zweiten Satz) für spätere Zeiträume nicht anders entscheiden würde.

    Unser Tipp: Legen Sie Einspruch ein, wenn Ihr Finanzamt die Sonderabschreibung im Erstjahr des neuen Betriebs ablehnt. Verweisen Sie in Ihrer Begründung auf das BFH-Urteil. Zeigt sich ihr Finanzamt uneinsichtig und lehnt Ihren Einspruch ab, dürften Sie mit der Berufung auf das vorliegende Urteil auch vor Gericht gute Karten haben. (Urteil vom 17.5.2006, Az: X R 43/03; Abruf-Nr.  061968 )

    Quelle: Ausgabe 08 / 2006 | Seite 3 | ID 96570