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  • 02.10.2008 | Ansparabschreibung

    Vergessene Auflösung einer Ansparabschreibung

    Hat ein Unternehmer, der seinen Gewinn durch eine Einnahme-Überschussrechnung ermittelt, vergessen, eine Ansparabschreibung gewinn­erhöhend aufzulösen und ist der Steuerbescheid schon bestandskräftig, kann das Finanzamt die Auflösung nicht in den Folgejahren nachholen. Im Urteilsfall hatte ein Rechtsanwalt eine im Jahr 2000 gebildete Anspar­abschreibung nicht bis zum Jahr 2002 aufgelöst. Nunmehr wollte das Finanz­amt im ersten noch nicht bestandskräftigen Steuerjahr (2003) die Anspar­abschreibung gewinnerhöhend auflösen. Zu Unrecht, entschied der Bundesfinanzhof. Dem Rechtsanwalt verblieb also der Steuervorteil aus der Ansparabschreibung des Jahres 2000 endgültig. (Beschluss vom 31.3.2008, Az: VIII B 212/07)(Abruf-Nr. 082526)  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2008 | Seite 4 | ID 121775

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