02.10.2008 | Ansparabschreibung
Vergessene Auflösung einer Ansparabschreibung
Hat ein Unternehmer, der seinen Gewinn durch eine Einnahme-Überschussrechnung ermittelt, vergessen, eine Ansparabschreibung gewinnerhöhend aufzulösen und ist der Steuerbescheid schon bestandskräftig, kann das Finanzamt die Auflösung nicht in den Folgejahren nachholen. Im Urteilsfall hatte ein Rechtsanwalt eine im Jahr 2000 gebildete Ansparabschreibung nicht bis zum Jahr 2002 aufgelöst. Nunmehr wollte das Finanzamt im ersten noch nicht bestandskräftigen Steuerjahr (2003) die Ansparabschreibung gewinnerhöhend auflösen. Zu Unrecht, entschied der Bundesfinanzhof. Dem Rechtsanwalt verblieb also der Steuervorteil aus der Ansparabschreibung des Jahres 2000 endgültig. (Beschluss vom 31.3.2008, Az: VIII B 212/07)(Abruf-Nr. 082526)
Quelle: Ausgabe 10 / 2008 | Seite 4 | ID 121775