01.11.2005 | Antrag auf Aufhebung des Grundsteuermessbescheids
Verfassungswidrig bei "Selbstnutzern"?
Wenn Sie eine Immobilie besitzen, müssen Sie Grundsteuer zahlen. Vermieten Sie die Immobilie, können Sie die Grundsteuer als Werbungskosten bei Ihren Vermietungseinkünften geltend machen. Nutzen Sie die Immobilie selbst, bleiben Sie auf der Grundsteuer sitzen. Und genau deshalb muss sich jetzt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit der Frage beschäftigen, ob die Grundsteuer verfassungswidrig ist (Az: 1 BvR 1644/05).
Die Kläger argumentieren, dass "Selbstnutzern" durch die Grundsteuer jedes Jahr ein Teil ihres Eigentums genommen wird. Und das verletzte die Eigentumsgarantie in Artikel 14 Grundgesetz. Das dürfte gleichermaßen gelten, wenn Sie die Immobilie Angehörigen unentgeltlich zur Nutzung überlassen. Lesen Sie, was Sie tun müssen, um Ihre Rechte zu wahren.
Gegen einen noch nicht bestandskräftigen Grundsteuermessbescheid des Finanzamts können Sie Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des BVerfG beantragen.
Ist Ihr Grundsteuermessbescheid nicht mehr offen (was die Regel sein dürfte), müssen Sie bei Ihrem Finanzamt die Aufhebung des Grundsteuermessbescheids beantragen und wie folgt begründen:
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Das Finanzamt wird Ihren Antrag ablehnen. Gegen diesen Ablehnungsbescheid können Sie dann Einspruch einlegen und ebenfalls Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des BVerfG beantragen.
Unser Tipp: Einen sofort einsetzbaren vollständigen Musterantrag finden Sie im Online-Service unter der Rubrik "Musterverträge und Musterschreiben" .
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