01.03.2003 | Arbeitgeberleistungen
Benzingutscheine nur noch mit Literangabe
Warengutscheine auf denen ein anzurechnender Betrag oder ein Höchstbetrag angeben ist, will der Fiskus an 1. April 2003 nicht mehr als Sachbezug innerhalb der 50-Euro-Freigrenze anerkennen. Das steht in einem Erlass aus dem Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, der bundesweit gilt. Betroffen sind vor allem Gutscheine über Waren, die Preisschwankungen unterliegen (zum Beispiel Benzingutscheine).
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Unser Tipp: Das Steuerspar-Modell "Benzingutscheine" funktioniert künftig nur, wenn der Arbeitgeber einen Gutschein über eine bestimmte Menge ausstellt (zum Beispiel 40 Liter Superbenzin). Die Menge sollte so gewählt werden, dass die 50-Euro-Grenze nicht überschritten wird. Maßgebend ist bei Benzingutscheinen, die bei Dritten (also bei einer Tankstelle) eingelöst werden, der Benzinpreis an dem Tag, an dem der Gutschein an den Arbeitnehmer übergebeben wird. Arbeitgeber sollten daher am Tag der Gutscheinausgabe den Benzinpreis der "Kooperations-Tankstelle" feststellen, dokumentieren und zu den Lohnunterlagen des Arbeitnehmers nehmen. (Erlass vom 20.12.2002, Az: S 2334-13-V B 3; Abruf-Nr. 030171 )