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  • 01.03.2005 | Arbeitgeberleistungen

    Zuschuss für Mitgliedschaft im Sportverein kein Sachbezug

    Auch für zweckgebundene Geldleistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer kann die Sachbezugsfreigrenze nicht angewendet werden. Mit diesem Urteil macht der Bundesfinanzhof (BFH) eine positive Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg wieder zunichte. Dieses hatte den Barzuschuss eines Arbeitgebers für die Mitgliedschaft seiner Arbeitnehmer in einem Sportverein als Sachbezug anerkannt. Der BFH beurteilte diese Variante als Barlohn und damit als voll steuerpflichtigen Arbeitslohn.

    Beachten Sie: Auch wenn der Arbeitgeber den Zuschuss direkt an den zuvor von dem Arbeitnehmer ausgewählten Verein gezahlt hätte, hätte Barlohn vorgelegen, so der BFH ausdrücklich. Eine Steuerfreiheit käme nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber Vertragspartner des Vereins gewesen wäre. (Urteil vom 27.10.2004, Az: VI R 51/03; Abruf-Nr.  043217 )

    Quelle: Ausgabe 03 / 2005 | Seite 2 | ID 96260