29.04.2010 | Arbeitslosenversicherung
Kein negativer Progressionsvorbehalt für AV-Beiträge
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (AV) können nicht über den Sonderausgabenabzug hinaus steuermindernd geltend gemacht werden. Sie sind nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg auch nicht durch einen negativen Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen. Das letzte Wort hat jetzt der Bundesfinanzhof, dem zu dieser Frage mehrere Verfahren vorliegen (Az: X R 38/09 bis 41/09). Ein Einspruch und Ruhen des Verfahrens ist somit möglich. Die Erfolgsaussichten dürften aus unserer Sicht aber gering sein. (Urteil vom 31.7.2009, Az: 1 K 4/09)(Abruf-Nr. 101056)
Quelle: Ausgabe 05 / 2010 | Seite 1 | ID 135315