01.06.2007 | Arbeitszimmer
Tätigkeitsmittelpunkt eines Gerichtsvollziehers
Bei einem Gerichtsvollzieher liegt der Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit in der Regel im häuslichem Arbeitszimmer. Er kann seine Aufwendungen deshalb in voller Höhe steuermindernd geltend machen. Zu diesem Ergebnis kommt das Finanzgericht Nürnberg. Der Gerichtsvollzieher übe die für seinen Beruf wesentlichen und prägenden Tätigkeiten (zum Beispiel die Abnahme der eidesstattlichen Versicherungen) in seinem Arbeitszimmer aus, so dass der qualitative Mittelpunkt dort liege. Der ebenfalls wichtige Außendienst führe nicht zu einer Verlagerung des Tätigkeitsschwerpunkts. (rechtskräftiges Urteil vom 26.10.2006, Az: IV 83/2006; Abruf-Nr. 071184 )
Quelle: Ausgabe 06 / 2007 | Seite 3 | ID 99430