26.03.2009 | Aus- und Fortbildung
Aufwendungen eines Zeitsoldaten für Erwerb einer Fluglizenz
Aufwendungen eines freigestellten Zeitsoldaten für die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer im Rahmen einer Fachausbildung sind vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Das gilt auch, wenn die Ausbildung den Erwerb des Privatflugzeugführerscheins einschließt. Im Urteilsfall erzielte der Soldat als Zeitsoldat Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Für die Fachausbildung zum Verkehrsflugzeugführer wurde er vom militärischen Dienst freigestellt. Der Ausbildungsvertrag sah die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer (ATPL) und den Erwerb einer Privatpilotenlizenz (PPL) in einem durchgehenden Verfahren vor. Aufwendungen für die ATPL sind unstreitig als Werbungskosten abziehbar. Die PPL fällt dagegen in nicht unerheblichem Umfang auch in den Bereich der privaten Lebensführung. Die Aufwendungen sind daher eigentlich steuerlich nicht abziehbar. Eine Ausnahme ist aber zu machen, wenn die PPL Teil einer durchgehenden Schulung zum Erwerb der ATPL ist. Anders als bei einer Stufenausbildung ist in einem solchen Fall die PPL Bestandteil der Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer und Voraussetzung für den Erwerb der ATPL. Die Kosten sind deshalb einheitlich als Werbungskosten zu beurteilen, so der Bundesfinanzhof. Das heißt: Wird nur die PPL erworben, ist ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen. Ist die PPL notwendiger Teil einer einheitlich in einem Zug ausgeführten, beruflich veranlassten Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer, können die Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden. (Urteil vom 30.9.2008, Az: VI R 4/07)(Abruf-Nr. 083449)