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  • 01.08.2007 | Aus- und Fortbildung

    Deutschkurs eines Ausländers

    Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für einen Deutschkurs gehören zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung. Das gilt auch, wenn ausreichende Deutschkenntnisse für einen angestrebten Ausbildungsplatz notwendig sind. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof ein positives Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Ausgabe 9/2004, Seite 5) zunichte gemacht. Im Urteilsfall fand eine 2001 nach Deutschland gekommene Thailänderin wegen mangelnder Deutschkenntnisse keinen Ausbildungsplatz. Sie besuchte deshalb Sprachkurse um die erforderlichen Kenntnisse zu erlangen und sich dann erneut für eine kaufmännische Ausbildung zu bewerben. Zwar lag damit ein beruflicher Bezug vor, allerdings hatte der Deutschkurs auch einen erheblichen privaten Nutzen für die Frau. Und dieser private Nutzen sei nicht untergeordnet im Verhältnis zu den beruflichen Gründen. Die Aufwendungen berechtigen daher weder zum Werbungskostenabzug noch zum Sonderausgabenabzug nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 Einkommensteuergesetz. Der Besuch der Deutschkurse fördere nämlich in erster Linie die Allgemeinbildung und stelle damit auch keine „Berufsausbildung“ dar. (Urteil vom 15.3.2007, Az: VI R 14/04)(Abruf-Nr. 072190

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2007 | Seite 3 | ID 111472

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