01.08.2005 | Aus- und Fortbildung
Fremdsprachenkurs als Werbungskosten eines Arbeitnehmers
Ist die Teilnahme an einem Fremdsprachenkurs beruflich veranlasst, sind die Aufwendungen dafür als Werbungskosten abzugsfähig. Voraussetzung ist, dass ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Ob das der Fall ist, muss auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden.
Diesen Grundsatz bestätigte der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt im Fall einer angestellten Flugbegleiterin, die sich für eine Beförderung zum Purser I (Chef der Kabinenbesatzung Kurzstrecke) bewerben wollte. Dazu musste sie neben Englisch eine zweite gut verwertbare Fremdsprache beherrschen und dies durch eine innerbetriebliche Sprachprüfung nachweisen. Sie belegte deshalb einen Spanischkurs an einer Sprachschule in Spanien. Die reinen Kursgebühren darf die Flugbegleiterin auf jeden Fall als Werbungskosten geltend machen, entschied der BFH. Denn das berufliche Fortkommen ist eine eindeutige "berufliche Veranlassung". Das Finanzgericht muss jetzt noch prüfen, ob sie die Reisekosten ebenfalls geltend machen kann. Auch dabei ist eine Gesamtwürdigung erforderlich. Das Finanzamt darf die Reiskosten nicht allein deswegen streichen, weil der Kurs im Ausland stattgefunden hat. (Urteil vom 14.4.2005, Az: VI R 6/03; Abruf-Nr. 051940 )