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  • 26.03.2010 | Aus- und Fortbildung

    Neues Musterverfahren zum Studium nach Schulausbildung

    Der Bund der Steuerzahler unterstützt ein neues Musterverfahren zum Werbungskostenabzug von Aufwendungen für ein Studium, das direkt im Anschluss an die Schulausbildung aufgenommen wird. In dem beim Finanzgericht (FG) Münster anhängigen Fall hatte der Steuerzahler ein duales Studium an einer Fachhochschule aufgenommen (Az: 11 K 4489/09 F). Das Finanzamt ließ die Aufwendungen für das Studium nur als Sonderausgaben zu. Weil während des Studiums aber nur geringere Einnahmen erzielt wurden, blieb der Sonderausgabenabzug wirkungslos.  

    Beachten Sie: Das Verfahren vor dem FG Niedersachsen, auf das wir in der Ausgabe 11/2009, Seite 8 hingewiesen hatten, wurde negativ entschieden. Das FG musste sich zu der entscheidenden Frage aber nicht äußern, weil es bereits am Nachweis der Werbungskosten scheiterte (Urteil vom 26.11.2009, Az: 1 K 405/05; Abruf-Nr. 100386). Weiterhin anhängig ist ein Verfahren vor dem FG Saarland (Az: 2 K 357/05). Dort geht es um den Werbungskostenabzug für eine erstmalige Berufsausbildung.  

    Unser Tipp: Muss keine Steuererklärung abgegeben werden, weil zum Beispiel gar keine eigenen Einnahmen erzielt werden, kann mit dem Geltendmachen der Werbungskosten auch gewartet werden. Bis vier Jahre nach dem Kalenderjahr kann in jedem Fall noch eine Steuererklärung abgegeben werden. Eventuell ist bis dahin die Frage endgültig geklärt.  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2010 | Seite 1 | ID 134540