01.12.2007 | Aus- und Fortbildung
Sprachkurs vor Beginn eines Ergänzungsstudiums
Absolviert eine Ausländerin einen Deutschkurs, um die für ein Ergänzungsstudium erforderlichen Deutschkenntnisse zu erlangen, kann sie die Aufwendungen nicht als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine kürzlich eingeschlagene Linie fortgesetzt (Ausgabe 8/2007, Seite 3). Das Finanzgericht Niedersachsen hatte den Werbungskostenabzug noch anerkannt (Ausgabe 6/2007, Seite 3). Der BFH sah aber auch in diesem Fall einen erheblichen privaten Nutzen für die Frau. Und auch als Berufsausbildungskosten (Sonderausgaben) können die Aufwendungen nicht abgezogen werden. (Urteil vom 5.7.2007, Az: VI R 72/06)(Abruf-Nr. 073085)
Quelle: Ausgabe 12 / 2007 | Seite 2 | ID 115963