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  • 01.06.2007 | Aus- und Fortbildung

    Sprachkurs vor Beginn eines Ergänzungsstudiums

    Absolviert eine Ausländerin einen Deutschkurs, um die für ein Ergänzungsstudium erforderlichen Deutschkenntnisse zu erlangen, kann sie die Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen. In dem vom Finanzgericht (FG) Niedersachsen entschiedenen Fall wollte eine Diplomsportlehrerin aus Kasachstan in Deutschland als Sportlehrerin arbeiten. Dafür musste sie ein Ergänzungsstudium absolvieren. Voraussetzung dafür waren ausreichende Sprachkenntnisse. Weil sie nach erfolgreicher Teilnahme an dem Sprachkurs wegen der Geburt ihres Kindes kein Studium begonnen hatte, verweigerte das Finanzamt den Werbungskostenabzug mangels Zusammenhang mit künftigen Einnahmen. Das FG gab jedoch der Ausländerin recht. Die Geburt des Kindes und dessen anschließende Versorgung bilden einen sachlichen Grund, von dem Studium einstweilen Abstand zu nehmen.

    Beachten Sie: Das Finanzamt hat sich noch nicht geschlagen gegeben und Revision beim Bundesfinanzhof (Az: VI R 72/06) eingelegt. (Urteil vom 24.8.2006, Az: 1 K 11438/02; Abruf-Nr.  071186 )

    Quelle: Ausgabe 06 / 2007 | Seite 3 | ID 99429