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  • 01.07.2007 | Aus- und Fortbildung

    Tilgung eines BAföG-Darlehens als Werbungskosten abziehbar?

    Bislang will die Finanzverwaltung die Rückzahlung eines BAföG-Darlehens weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben anerkennen, weil es sich um die Tilgung eines Darlehens handelt und die eigentlichen Kosten für die Ausbildung bereits während der Ausbildung entstanden sind. Nun muss der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden, ob die Auffassung der Finanzverwaltung rechtens ist. Initiiert wird das Ganze von einem ehemaligen Studenten. Nach seiner Auffassung leben Studenten, die BAföG erhalten, immer am Existenzminimum. Sonst würden sie kein BAföG erhalten. Deshalb könnten sich die während des Studiums angefallenen Ausbildungskosten weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben steuerlich auswirken. Weil sie dadurch schlechter gestellt seien als Studenten mit höherem Einkommen, müsste die Rückzahlung des BAföG-Darlehens als Werbungskosten absetzbar sein. Das Finanzgericht Hessen teilt diese Ansicht allerdings nicht. Beim BFH ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen VI R 41/05 anhängig.

    Unser Tipp: Obwohl die Erfolgsaussichten nicht besonders hoch sein dürften, sollten Sie die Rückzahlung eines BAföG-Darlehens in Ihrer Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Gegen den ablehnenden Bescheid des Finanzamts müssen Sie dann Einspruch einlegen und unter Hinweis auf die anhängige Revision Ruhen des Verfahrens beantragen. (Urteil vom 9.3.2006, Az: 5 K 4256/02; Abruf-Nr.  071192 )

    Quelle: Ausgabe 07 / 2007 | Seite 3 | ID 111081