01.06.2003 | Aus- und Fortbildung
Weitere Urteile zum berufsbegleitenden Erststudium
Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium als Werbungskosten abziehbar. Inzwischen hat der BFH weitere drei Fälle zu Gunsten von Studierenden entschieden: Das BWL-Studium
eines im Personalwesen einer Versicherungs-AG tätigen Sozialversicherungsangestellten mit zusätzlichem Abschluss als Personalkaufmann (Urteil vom 17.12.2002, Az: VI R 100/01; Abruf-Nr. 030843 ); |
eines im Personalwesen tätigen gelernten Bürokaufmanns mit Schwerpunkt Personal- und Ausbildungswesen (Urteil vom 17.12.2002, Az: VI R 182/00; Abruf-Nr. 030848 ); |
eines in der Gastronomie tätigen Gebietsleiters (Urteil vom 17.12.2002, Az: VI R 64/00; Abruf-Nr. 030849 ). |
Beachten Sie: Noch nicht entschieden hat der BFH, ob auch Aufwendungen für ein unmittelbar nach Schulabschluss aufgenommenes Studium als Werbungskosten abgezogen werden können. Lesen Sie dazu auch den Beitrag auf der Seiten 8 und 9 dieser Ausgabe.
Quelle: Ausgabe 06 / 2003 | Seite 5 | ID 95910