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  • 01.09.2003 | Aus- und Fortbildung

    Werbungskostenabzug für erste Berufsausbildung

    Seit der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zur Aus- und Fortbildung geändert hat, können wir Ihnen in jeder Ausgabe ein neues Urteil präsentieren. Jetzt hat der BFH entschieden, dass auch Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung als vorab entstandene Werbungskosten in voller Höhe zu berücksichtigen sind. Vo-raussetzung ist, dass die Ausbildung in einem konkreten Zusammenhang mit künftigen Einnahmen aus der angestrebten Tätigkeit steht.

    Im Urteilsfall hatte sich ein Studienabbrecher bei der Lufthansa zum Piloten ausbilden lassen. Die Kosten dafür musste er selbst tragen. Eine Anstellung nach Abschluss der Schulung war nicht garantiert, aber ziemlich wahrscheinlich, und wurde später auch realisiert.

    Beachten Sie: Noch nicht entschieden ist, ob auch Aufwendungen für ein direkt nach Schulabschluss aufgenommenes Studium Werbungskosten sind. Dann müsste der Student jedes Jahr seine Kosten geltend machen. Er könnte dann mit einem ordentlichen Verlustvortrag und einer "Steuerpause" ins Berufsleben starten. Der BFH spricht diese Möglichkeit ausdrücklich an. Wie er allerdings in so einem Fall tatsächlich entscheiden würde, ist völlig offen. (Urteil vom 27.5.2003, Az: VI R 33/01; Abruf-Nr.  031489 )

    Quelle: Ausgabe 09 / 2003 | Seite 4 | ID 95963