01.03.2004 | Auslagenersatz
Aufnahme betreuter Kinder in eigenen Haushalt
Nimmt ein Erzieher oder Sozialpädagoge von ihm betreute Kinder zeitweise in seinen Haushalt auf und erhält er dafür vom privaten Träger der Kinder- und Jugendhilfe neben seinem Gehalt eine pauschale Kostenerstattung, kann diese als "Auslagenersatz" (§ 3 Nummer 50 Einkommensteuergesetz) steuerfrei sein. Das gilt aber nur, wenn er nachweist, dass die Pauschale den tatsächlichen Aufwendungen im Großen und Ganzen entspricht. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Beachten Sie: Kann der Nachweis nicht erbracht werden, ist die Pauschale als Bestandteil des Arbeitslohns steuerpflichtig (und sozialabgabenpflichtig). Die tatsächlichen Aufwendungen, die notfalls im Wege der Schätzung zu ermitteln sind, können als Werbungskosten abgezogen werden. (Urteil vom 2.10.2003, Az: IV R 4/02; Abruf-Nr. 032886 )