25.01.2008 | Außergewöhnliche Belastung
Aufwendungen für behindertengerechte Umbaumaßnahmen
Aufwendungen für den nachträglichen Einbau von Rollstuhlrampen, Türverbreiterungen und den Ersatz einer normalen Duschtrennwand durch eine Flügeltür sind nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Voraussetzung ist, dass der Umbau im Vordergrund steht und nicht bereits renovierungsbedürftige Gegenstände ersetzt werden (Gegenwerttheorie). Das war im Urteilsfall gegeben. Die auf die Bedürfnisse eines behinderten Kindes zugeschnittenen Umbauten lieferten nach Ansicht des FG keinen Gegenwert. (rechtskräftiges Urteil vom 24.10.2007, Az: 2 K 1917/06)(Abruf-Nr. 073816)
Quelle: Ausgabe 02 / 2008 | Seite 1 | ID 117158