25.04.2008 | Außergewöhnliche Belastung
Aufwendungen für eine Geschlechtsumwandlung
Transsexualität ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs eine den Steuerabzug ermöglichende „Krankheit“ (außergewöhnliche Belastung) Der oder die Transsexuelle darf aber nur unmittelbare Krankheitskosten (zum Beispiel für Arzt, Epilieren, Rechtsanwaltskosten usw.) steuermindernd geltend machen. Mittelbare Aufwendungen, zum Beispiel für zum neuen Geschlecht passende Kleidung, können nicht berücksichtigt werden. (Urteil vom 25.10.2007, Az: III R 63/06)(Abruf-Nr. 080701)
Quelle: Ausgabe 05 / 2008 | Seite 2 | ID 118900