29.06.2009 | Außergewöhnliche Belastung
Kein amtsärztliches Attest bei Augenoperation mittels Laser
Aufwendungen für eine Augen-Laser-Operation können Sie als Krankheitskosten nach § 33 Einkommensteuergesetz (außergewöhnliche Belastung) steuermindernd geltend machen. Ein amtsärztliches Attest müssen Sie dabei nicht vorlegen. Das steht jetzt schwarz auf weiß in R 33.4 Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuer-Richtlinien.
Aufwendungen für eine Augen-Laser-Operation können Sie als Krankheitskosten nach § 33 Einkommensteuergesetz (außergewöhnliche Belastung) steuermindernd geltend machen.
Quelle:
Ausgabe 07 / 2009 | Seite 1 | ID 127954
Ausgewiesene Steuerexperten machen Sie alle 14 Tage mit einem aktuellen steuerlichen Thema vertraut.
Mehr Videos
Facebook
Werden Sie jetzt Fan der SSP-Facebookseite und erhalten aktuelle Meldungen aus der Redaktion.
Zu Facebook
Ihr Newsletter zur Steuererklärung und -gestaltung
Regelmäßige Informationen
- zu aktueller Rechtsprechung der Finanzgerichte
- zu Steuersparstrategien
- für "kleine und große" Steuerzahler