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  • 01.08.2004 | Außergewöhnliche Belastung

    Kosten eines Prozesses zur Feststellung der Vaterschaft

    Wird ein vermeintlicher Vater von der Mutter oder dem Kind auf Feststellung der Vaterschaft und Zahlung von Regelunterhalt für das Kind verklagt, kann er die von ihm getragenen Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Das gilt allerdings nur, wenn er mit stichhaltigen Gründen ernsthafte Zweifel an seiner Vaterschaft darlegen kann. Zudem muss seine Position vor Gericht objektiv gesehen Erfolgsaussichten haben, so der Bundesfinanzhof.

    Wichtig: Die bloße Behauptung, die Frau habe auch mit anderen Männern Kontakt gehabt, reicht nicht! Im Urteilsfall hatte die Beziehung des Mannes zu der Frau nach seinen Angaben nur drei Monate gedauert. In der gesetzlichen Empfängniszeit habe er keinen persönlichen Kontakt mit der Frau gehabt. Beweise dafür legte er nicht vor. Ein vom Gericht eingeschalteter Sachverständiger kam in seinem Gutachten auch zu einem anderen Ergebnis: Danach war der Mann mit einer biostatischen Wahrscheinlichkeit von 99,96 Prozent der Vater des Kindes. Der Mann durfte seine Prozesskosten nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Besser hätte es wohl ausgesehen, wenn er seine Behauptungen durch Aufzeichnungen untermauert oder durch Zeugenaussagen bewiesen hätte. (Urteil vom 18.3.2004, Az: III R 24/03; Abruf-Nr.  041637 )

    Quelle: Ausgabe 08 / 2004 | Seite 3 | ID 96140