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  • 28.03.2011 | Außergewöhnliche Belastung

    Kosten für heterologe künstliche Befruchtung jetzt absetzbar

    Aufwendungen eines Ehepaares für eine heterologe künstliche Befruchtung können als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung geändert (Urteil vom 16.12.2010, Az: VI R 43/10; Abruf-Nr. 110793). Nach Ansicht des BFH sind Zeugungs- und Empfängnisunfähigkeiten im steuerlichen Sinn Krankheiten, sodass auch eine künstliche Befruchtung der Ehefrau mit dem Sperma eines anderen Mannes (heterologe künstliche Befruchtung) als Heilbehandlung zu werten sei. Da die Behandlung auch entsprechend den Richtlinien der Berufsordnung der Ärztekammer durchgeführt wurde, durfte das Ehepaar im konkreten Fall die Kosten in Höhe von 21.345 Euro als außergewöhnliche Belastungen absetzen.  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 1 | ID 143364