01.10.2007 | Außergewöhnliche Belastung
Künstliche Befruchtung einer unverheirateten Frau
Aufwendungen einer unverheirateten Frau für eine künstliche Befruchtung (Sterilitätsbehandlung mittels IVF/ET) sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung geändert. Bislang hatte er Aufwendungen einer nicht verheirateten Frau auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt, wenn die Frau in einer festen Partnerschaft lebt. Davon ist der BFH jetzt abgerückt: Auch die Tatsache, dass die Krankenversicherungen bei unverheirateten Frauen Leistungsausschlüsse oder -beschränkungen vorsähen, schließe den Steuerabzug nicht aus. Empfängnisunfähigkeit sei eine Krankheit, unabhängig davon ob die Frau verheiratet sei. Der Familienstand könne daher nicht das ausschlaggebende Kriterium für oder gegen einen Steuerabzug sein.
Beachten Sie: Der Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ist aber nur zulässig, wenn die künstliche Befruchtung in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen vorgenommen wird. (Urteil vom 10.5.2007, Az: III R 47/05)(Abruf-Nr. 072875)