25.01.2010 | Außergewöhnliche Belastung
Künstliche Befruchtung trotz geringer Erfolgsaussichten
Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung sind als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, wenn die künstliche Befruchtung in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen vorgenommen wird. Das gilt aus Sicht des Finanzgerichts (FG) München auch, wenn die Erfolgsaussichten aufgrund des Alters der Frau gering sind und die Krankenversicherung deshalb die Kosten nicht übernimmt.
Wichtig: Das FG stellte außerdem klar, dass es für den steuermindernden Abzug nicht erforderlich sei, dass die Frau gegen die Krankenversicherung auf Kostenübernahme klage. (rechtskräftiges Urteil vom 20.5.2009, Az: 10 K 2156/08) (Abruf-Nr. 093846)
Quelle: Ausgabe 02 / 2010 | Seite 1 | ID 132968