01.02.2005 | Außergewöhnliche Belastung
Scheidungskosten nachträglich anerkannt
Weil die Steuerformulare nicht klar auf die Abziehbarkeit von Scheidungskosten hinweisen, hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg einer Steuerzahlerin nachträglich den Abzug als außergewöhnliche Belastung bewilligt, obwohl die Steuerbescheide schon bestandskräftig waren.
Der Fehler beruhe nicht auf grober Fahrlässigkeit. Die Frau habe im Einkommensteuerformular unter der Zeile 116 (Mantelbogen Seite 4) keinen Hinweis auf die richtige steuerliche Behandlung von Scheidungskosten finden können. Im Stichwortregister der zugehörigen Anleitung gebe es zudem nur das Stichwort "Ehescheidungskosten" nicht aber das auch von der Finanzverwaltung verwendete Stichwort "Scheidungskosten". (rechtskräftiges Urteil vom 30.9.2004, Az: 14 K 265/03; Abruf-Nr. 042667 )