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  • 01.02.2004 | Außergewöhnliche Belastung

    Steuerabzug bei Naturkatastrophen und Brand

    Der Abschluss einer Hausratversicherung kann sich auch aus steuerlichen Gründen lohnen. Das ist Quintessenz einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). Wenn auf Grund von Brand, Blitzschlag oder anderer Naturkatastrophen Hausrat oder Kleidung zerstört wird, können Sie den Schaden nicht als außergewöhnliche Belastung nach §  33 Einkommensteuergesetz geltend machen. Ausnahme: Haben Sie eine Hausratversicherung abgeschlossen, können Sie die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung abziehen, soweit

  • die Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung höher sind als die Leistungen der Versicherung oder
  • der Schaden auf eine Ursache zurückzuführen ist, die nicht versichert werden kann (zum Beispiel bei Wohnungen in hochwassergefährdeten Lagen).

    (Urteil vom 26.6.2003, Az: III R 36/01; Abruf-Nr.  032685 )

    Quelle: Ausgabe 02 / 2004 | Seite 3 | ID 96040