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  • · Fachbeitrag · Bilanz

    Elementarereignis zerstört Betrieb: Mithilfe der RfE hält sich der Schaden steuerlich in Grenzen

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Dauerregen, Hochwasser und Überschwemmungen ‒ all das war Nachrichtenthema Nummer Eins im Juni. Zerstörte Häuser und Betriebe waren die Folge. Glück im Unglück haben diejenigen, die für derartige Elementarereignisse eine Versicherung abgeschlossen haben. Doch mit Zahlung der Entschädigung treten bei vielen Betriebsinhabern weitere Fragen auf: Wie ist sie zu vereinnahmen? Geht das ohne zusätzliche Steuerbelastung? Und was ist, wenn die Entschädigung 2024 gezahlt, das neue Betriebsgebäude aber erst 2025 fertiggestellt wird. SSP klärt anhand eines Musterfalls auf. |

    Der Musterfall: Überschwemmung zerstört Einzelhandel

    Die Überschwemmungen im Juni 2024 haben auch einen Einzelhandel im Saarland vollständig zerstört. Der Versicherer ist für den Schaden aufgekommen und hat ihn zu Wiederbeschaffungskosten übernommen. Für Inventar und Maschinen hat die Versicherung 200.000 Euro (Restbuchwert: 50.000 Euro) gezahlt, für die vernichteten Warenvorräte 500.000 Euro (Restbuchwert: 450.000 Euro) und für das Gebäude zwei Mio. Euro (Restbuchwert: 500.000 Euro). Die Ersatzbeschaffungen konnten bis dato schon erfolgen. Der Neubau des Betriebsgebäudes hingegen verzögert sich; mit Baubeginn und Fertigstellung ist erst 2025 zu rechnen.

     

    Aus steuerlicher Sicht ist eine Sache problematisch: Und zwar die, dass der Versicherer die Wiederbeschaffungskosten ersetzt. Die ‒ in Summe 2,7 Mio. Euro ‒ muss der Einzelhändler als Betriebseinnahmen erfassen und versteuern. Im Gegenzug darf er zwar die Restbuchwerte der vernichteten Wirtschaftsgüter (in Summe eine Mio. Euro) gewinnwirksam ausbuchen. Es verbleibt aber „zwangsweise“ ein Gewinn in Höhe von 1,7 Mio. Euro (2,7 Mio. Euro ./. einer Mio. Euro). Bei dem Gewinn handelt es sich um die bislang im Einzelhandel gebildeten stillen Reserven, die infolge der Überflutung und der Entschädigung realisiert werden. Er unterliegt der regulären Besteuerung. Ergo: Bei als Kapitalgesellschaft firmierenden Einzelhändlern fallen etwa 30 Prozent (510.000 Euro) Steuern an; wird der Einzelhandel als Einzelunternehmen oder Personengesellschaft geführt, sind es rd. 45 Prozent (765.000 Euro).

           

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