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  • 29.04.2011 | Außergewöhnliche Belastung

    Trennungsbedingte Kosten eines Elternteils nicht abziehbar

    Trennen sich die Eltern und verweigert die Mutter dem Vater das Recht auf den Umgang mit den eigenen Kindern, kann der Vater die Kosten für einen Prozess zur Durchsetzung des Umgangs mit seinen Kindern als außergewöhnliche Belastungen absetzen (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 4.12.2001, Az: III R 31/00; Abruf-Nr. 020556). Nicht abziehbar sind aber trennungsbedingte Umgangskosten (zum Beispiel Fahrtkosten des Vaters zu dem bei der Mutter lebenden Kind). Sie sind durch das Kindergeld und gegebenenfalls den Kinderfreibetrag abgegolten. Sie stellen keine außergewöhnliche Belastung dar (BFH, Beschluss vom 11.1.2011, Az: VI B 60/10; Abruf-Nr. 111154).  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 4 | ID 144483