01.01.2006 | Außergewöhnliche Belastung
Umbau eines alten Bades wegen Erkrankung
Muss ein Steuerzahler sein Bad wegen einer Erkrankung behinderten-gerecht umbauen, kann er die Aufwendungen nur als außergewöhnliche Belastung abziehen, wenn er noch neuwertige Gegenstände durch behindertengerechte ersetzt. Im Urteilsfall musste ein an multipler Sklerose erkrankter Mann sein altes, aber noch völlig funktionstüchtiges Bad rollstuhlgerecht umbauen. Weil er mit dem neuen Bad einen bleibenden Gegenwert erhält, ließ der Bundesfinanzhof keinen Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu. Er widersprach damit der positiven Entscheidung des Finanzgerichts Münster (Juli-Ausgabe 2003, Seite 3). (Urteil vom 2.6.2005, Az: III R 7/04; Abruf-Nr. 053512 )
Quelle: Ausgabe 01 / 2006 | Seite 2 | ID 96442