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  • 22.02.2008 | Außergewöhnliche Belastung

    Unterbringung in nicht zugelassenem Wohn- und Pflegeheim

    Wer in einem Wohn- und Pflegeheim untergebracht ist, kann die ihm gesondert in Rechnung gestellten Pflegesätze der Pflegestufe 0 als außergewöhnliche Belastung abziehen. Das gilt auch bei einem nicht zur Pflegedurch Versorgungsvertrag (§ 72 SGB XI) zugelassenen Heim. Denn auch dieses Heim unterliegt dem Heimgesetz und darf Pflegegeld nur in Rechnung stellen, wenn der Heimbewohner pflegebedürftig ist und die Pflegeleistungen tatsächlich erbracht werden. Deshalb dürfen auch von einem solchem Heim abgerechnete Pflegeleistungen der Pflegestufe 0 als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, entschied der Bundesfinanzhof. Im Urteilsfall berechnete das Heim einem der Pflegestufe 0 zugeordnetem Ehepaar einen Tagessatz von 19,28 Euro für die Pflege. (Urteil vom 25.7.2007, Az: III R 64/06)(Abruf-Nr. 080043

    Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 1 | ID 117627